Safeguarding

Ernennung des Beauftragten für die Missbrauchsbekämpfung muss bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.

Safeguarding: Der Italienische Leichtathletikverband erinnert alle ASD/SSD (Amateursportvereine und -gesellschaften) an die bevorstehende Frist zur Ernennung eines Verantwortlichen für den Schutz vor Missbrauch, Gewalt und Diskriminierung sowie eines Verantwortlichen für den Schutz von Minderjährigen.

Die Ernennungen, die eine wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zur Mitgliedschaft bzw. Wiederaufnahme der Mitgliedschaft darstellen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 erfolgen. Dafür stehen auf der Website in der Rubrik Safeguarding entsprechende Vorlagen für die Ernennungsprotokolle zur Verfügung.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass am 14. Dezember ein nationaler Workshop zum Thema Safeguarding stattfindet (Hotel Concorde, Camerano, Ancona), der auch per Videokonferenz zugänglich ist, um die Teilnahme der Vereine zu erleichtern.

FAQ

Bis wann und wie muss die Ernennung des Safeguarding-Verantwortlichen erfolgen und wie wird der Name der Föderation mitgeteilt?

Die ASD/SSD müssen den Safeguarding-Verantwortlichen bis spätestens 31. Dezember 2024 durch einen Beschluss/ein Protokoll ihres Vorstands ernennen.

Muss der Safeguarding-Verantwortliche intern oder extern sein?

Es gibt keine Bestimmungen, die ausdrücklich verbieten, den Safeguarding-Verantwortlichen aus den bereits im Verein tätigen Personen zu ernennen (z. B. Trainer oder Funktionär). Es wird jedoch empfohlen, Personen auszuwählen, die Unabhängigkeit und Autonomie gewährleisten können und über Kompetenz und Sensibilität für das Thema verfügen. Aus Gründen möglicher Interessenkonflikte wird davon abgeraten, den Präsidenten oder einen Trainer des Vereins zu ernennen.

Wie lange bleibt der Safeguarding-Verantwortliche einer ASD/SSD im Amt?

Es gibt keine feste Amtszeit. In Analogie zum föderalen Safeguarding-Verantwortlichen, der eine vierjährige Amtszeit hat, beträgt die Amtszeit des Safeguarding-Verantwortlichen einer ASD/SSD ebenfalls vier Jahre, es sei denn, der Verein trifft andere spezifische Regelungen.

Muss der Safeguarding-Verantwortliche Mitglied sein?

Nein, das ist keine zwingende Voraussetzung.

Kann der Safeguarding-Verantwortliche für mehrere ASD/SSD tätig sein?

Ja.

Gilt die Pflicht zur Ernennung eines Safeguarding-Verantwortlichen auch für Regionalausschüsse?

Nein, diese Verpflichtung gilt ausschließlich für ASD/SSD, die im nationalen Register für Amateursportaktivitäten eingetragen sind.

Kann eine ASD/SSD die Ernennung eines Safeguarding-Verantwortlichen ablehnen?

Nein, dies ist eine gesetzliche Verpflichtung gemäß Art. 33 Abs. 6 des Legislativdekrets Nr. 36/2021.


Welche Anforderungen bestehen f
ür ASD/SSD?

  1. Die Ernennung eines Safeguarding-Verantwortlichen.
  2. Die Einführung eines Organisations- und Managementmodells für sportliche Aktivitäten sowie eines Verhaltenskodexes.

    Versäumnisse bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen führen ab dem 1. Januar 2025 zum Verlust der Mitgliedschaft im Verband.


Muss ein Safeguarding-Verantwortlicher auch in einer ASD/SSD ernannt werden, in der keine minderj
ährigen Mitglieder aktiv sind?

Ja, die Ernennung ist in allen ASD/SSD erforderlich, die einer FSN (Sportfachverband), EPS (Förderorganisation), DSA (Sportdisziplin) oder AB (zugehörige Einrichtung) angeschlossen sind.

Was ist zu tun, wenn eine ASD/SSD mehreren FSN und/oder EPS angehört?

Die ASD/SSD kann die von einer anderen angeschlossenen Einrichtung herausgegebenen Richtlinien anwenden. Dennoch muss ein Safeguarding-Verantwortlicher ernannt und dessen Name auf dem FIDAL-Mitgliederportal eingetragen werden.

Ist ein Strafregisterauszug für den Safeguarding-Verantwortlichen erforderlich?

Ja, es ist die Vorlage eines Strafregisterauszugs gemäß Art. 2 des Legislativdekrets Nr. 39/2014 erforderlich. Eine Eigenerklärung kann den Strafregisterauszug ersetzen, dennoch wird empfohlen, den Strafregisterauszug vorzulegen.

Muss die ASD/SSD ihre Mitglieder über die Ernennung des Safeguarding-Verantwortlichen informieren?

Ja, die Mitglieder müssen umgehend informiert werden, z. B. durch Aushang in der Geschäftsstelle oder Veröffentlichung auf der Homepage der Vereinswebsite, wo Name und Kontaktdaten des Safeguarding-Verantwortlichen angegeben werden müssen.


Kann ein Safeguarding-Verantwortlicher nach Ablauf der Frist ernannt werden?

Ja, dies ist möglich, allerdings kann die verspätete Ernennung beanstandet werden.


Kann die Ernennung des Safeguarding-Verantwortlichen widerrufen werden?

Ja, wenn Gründe vorliegen, die mit der Rolle unvereinbar sind, oder aus anderen Gründen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe verhindern. In diesem Fall muss der Verein unverzüglich eine andere Person ernennen.

LA SEZIONE “SAFEGUARDING” SUL SITO FIDAL



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